Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, soweit nicht vertraglich ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns der Dr. Friedrich Eberth Arzneimittel GmbH, Am Bahnhof 2, 92289 Ursensollen und den Bestellern. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Vertragsabschluss- und -inhalt

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Der Besteller erklärt mit der Bestellung, verbindlich die in der Bestellung angegebenen Produkte erwerben zu wollen. Zusammen mit seiner Bestellung hat der Besteller den Nachweis gem. Arzneitmittelgesetz zu erbringen, dass er berechtigt ist, die bestellten Produkte zu beziehen. Bestellungen des Bestellers und deren Annahme durch uns erfolgen in Textform.

3. Gefahrübergang

Mit Absendung der Bestellung an den Besteller bzw. mit Übergabe an das Transportunternehmen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Besteller über. Der Gefahrübergang erfolgt bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft durch uns, wenn eine Verzögerung des Versands aus Gründen nicht möglich ist, die in der Risikosphäre des Besteller liegen. Die zusätzlich anfallenden Kosten der weiteren Lagerung nach Gefahrübergang hat der Besteller zu tragen.

Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen und das Erforderliche zu veranlassen.

Bei Rücknahme von Ware trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.

4. Gewährleistung, Verjährung

Ansprüche des Besteller wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der Besteller seiner Pflicht gem. § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich eine Probe der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen. Rügt der Besteller Mängel nicht oder nicht rechtzeitig oder stellt er Proben der beanstandeten Ware nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung.

Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels können wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung der gelieferten Produkte wählen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir diese verweigert, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt und richtet sich nach Ziff.5 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Wegen mangelhafter Teillieferung kann nicht Ersatz der Gesamtlieferung oder der übrigen Teillieferung gefordert werden.

Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Produkte, sofern die Lieferung mangelhafter Produkte keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

5. Haftung

Wir haften nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die wir oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.

Wir haften nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.

6. Lieferung und Lieferfristen

Lieferfristen werden gesondert vereinbart. Sie sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug.

Geraten wir mit einer Teilleistung in Verzug kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurücktreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Werden wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig beliefert, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Wir werden den Besteller bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.

Treten von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Seuchen, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen bei uns oder einem Lieferanten, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der Produkte erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten.

Dies gilt auch für Witterungslagen, bei denen die pharmakologisch einwandfreie Qualität unserer Produkte bei Auslieferung an den Besteller nicht mehr gewährleistet ist. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Bestellers bleiben unberührt.

Für Schadenersatzansprüche wegen Verzugs gilt Ziff.5 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.

7. Unsicherheitseinrede

Kommt der Besteller mit fälligen Forderungen in Verzug, löst er Wechsel oder Schecks nicht pünktlich ein oder entstehen nach Vertragsabschluss begründete (erhebliche) Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so können wir unsere Lieferungen zurückhalten, bis alle fälligen Forderungen beglichen sind oder der Besteller eine Sicherheit geleistet hat.

8. Eigentumsvorbehalt

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum.

Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.

Der Besteller wird alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Der Besteller darf die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entweder gegen Barzahlung oder bei Zieleinräumung unter Eigentumsvorbehalt veräußern.

Sicherungsübertragungen, Verpfändungen und andere Verfügungen, die unsere Rechte gefährden, sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Vorbehaltsware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht hat. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Der Besteller bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Wir verpflichten uns, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen.

Wenn der Besteller dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller ist nur berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, wenn die Gegenansprüche von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Besteller darf Ansprüche aus dem Vertrag nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.

10. Preise

Die Lieferung erfolgt als Standardversand frei Haus. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, inkl. Verpackung.

11. Porto und Verpackung

Bei Lieferungen, die zum Hersteller-Abgabepreis abgerechnet werden, und deren Bestellwert unter 200,00 Euro liegt, wird ein Mindermengenzuschlag von pauschal 4,50 Euro berechnet. Expressgut-sendungen, Schnellpaketsendungen und Thermotransporte werden mit entsprechenden Zuschlägen belastet.

12. Zahlungsweise

Sofern auf der Rechnung nicht anders vermerkt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto.

13. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen

Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein, hat er Zahlungen, die auf an uns abgetretene Forderungen bei ihm eingehen, unverzüglich an uns weiterzuleiten.

14. Weiterverkauf

Unsere Arzneimittel sind verschreibungs- oder apothekenpflichtig. Sie dürfen nur in der Originalverpackung weiterverkauft werden.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Ursensollen, Gerichtsstand ist Amberg.

16. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. § 305b BGB bleibt unberührt.

Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: 04/2020